Verfahrensfreie Vorhaben (Art. 57 Bay BO)
Für die Errichtung eines Gebäudes müssen Sie in der Regel einen Bauantrag bei der Gemeinde einreichen. Das gilt auch für sonstige bauliche Anlagen, beispielsweise eine Werbeanlage oder eine Mauer. Bei manchen einfacheren Bauvorhaben hat der Gesetzgeber jedoch für den Bauherrn eine Erleichterung vorgesehen. In diesen Fällen ist kein Bauantrag zu stellen.
Wenn Sie eine bauliche Anlage errichten, oder ändern, die nach der Bayerischen Bauordnung verfahrensfrei ist, bedeutet dies nur, dass sie keinen Bauantrag stellen müssen und keine Baugenehmigung brauchen. Eine Prüfung Ihres Bauvorhabens vor der Errichtung durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgt nicht. Sie sind selbst für die Einhaltung der geltenden Vorschriften verantwortlich. So sind beispielsweise Abstandflächen einzuhalten und Vorgaben eines Bebauungsplans oder Vorgaben einer gemeindlichen Satzung oder einer Werbeanlagensatzung zu beachten.
Nach unseren Erfahrungen widersprechen die gängigsten genehmigungsfreien Vorhaben meist den Festsetzungen der Bebauungspläne. In solchen Fällen ist dann eine „isolierte Befreiung“ nach Maßgabe des Art. 63 BayBO erforderlich über die die Gemeinde entscheidet. Ob und ggf. welche speziellen Regelungen für Ihr Vorhaben bestehen, erfragen Sie deshalb bitte bei der Gemeinde.
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